Ratgeber
Steuern in Bulgarien
Von Svetlana Junge · aktualisiert am
Zehn Prozent auf Einkommen, zehn Prozent auf Unternehmensgewinne, fünf Prozent auf Dividenden. Diese Sätze stimmen. Sie gelten nur nicht dadurch, dass eine Gesellschaft in Bulgarien eingetragen wird. Diese Seite zeigt, welche Voraussetzungen das deutsche Steuerrecht daran knüpft, jeweils mit der Norm.
Die kurze Antwort
Bulgarien besteuert das Einkommen natürlicher Personen mit einem einheitlichen Satz von 10 Prozent, Gewinne von Kapitalgesellschaften ebenfalls mit 10 Prozent und Dividenden mit 5 Prozent. Diese Sätze greifen, sobald die Steuerpflicht tatsächlich in Bulgarien liegt. Wer in Deutschland eine Wohnung behält oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit dem gesamten Welteinkommen; welcher Staat welches Einkommen am Ende besteuern darf, richtet sich zusätzlich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Eine bulgarische Gesellschaft allein ändert daran nichts: Wird sie faktisch aus Deutschland geführt, liegt der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung in Deutschland. Die niedrigen bulgarischen Sätze setzen also den tatsächlichen Umzug voraus, nicht die Eintragung auf dem Papier. Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, muss zusätzlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes prüfen lassen.
Die bulgarischen Sätze
| Steuerart | Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einkommensteuer natürlicher Personen | 10 % | ZDDFL, einheitlicher Satz seit 1. Januar 2008 |
| Einzelkaufleute | 15 % | ZDDFL |
| Körperschaftsteuer | 10 % | Art. 20 ZKPO |
| Dividenden an natürliche Personen | 5 % | Art. 38 ZDDFL, endgültige Quellensteuer |
| Dividenden an ausländische juristische Personen | 5 % | Art. 194 in Verbindung mit Art. 200 ZKPO |
Zuständig ist die Nationale Einnahmenagentur (NAP). Zum Vergleich: In Deutschland beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, in Österreich gilt für Dividenden ein Satz von 27,5 Prozent.
Ein Beispiel mit offener Rechnung
Ein Gewinn von 100.000 Euro, vollständig an eine natürliche Person ausgeschüttet. Einmal in Deutschland, einmal in Bulgarien. Die bulgarische Spalte gilt, wenn der Gesellschafter dort ansässig ist.
| Schritt | Deutschland | Bulgarien |
|---|---|---|
| Gewinn vor Steuern | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
| Steuer auf Gesellschaftsebene | 30,14 % (Körperschaftsteuer 15 % mit Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer beim bundesdurchschnittlichen Hebesatz von 409 %) | 10,00 % (Art. 20 ZKPO) |
| Steuer auf die Ausschüttung | 26,375 % auf den verbleibenden Betrag (Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag) | 5,00 % endgültige Quellensteuer (Art. 38 ZDDFL) |
| Gesamtbelastung | 48,57 % | 14,50 % |
| Beim Gesellschafter verbleiben | 51.430 Euro | 85.500 Euro |
Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist kommunal und reicht von 200 bis über 900 Prozent; Ihre Gemeinde kann deutlich über oder unter dem Durchschnitt liegen. Die bulgarische Spalte setzt voraus, dass der Gesellschafter tatsächlich in Bulgarien ansässig ist und die Gesellschaft von dort geleitet wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die deutsche Spalte.
- Wann Deutschland weiter besteuert
- § 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes lautet: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beide Begriffe sind gesetzlich bestimmt. Einen Wohnsitz hat nach § 8 der Abgabenordnung, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 der Abgabenordnung, wer sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhält; ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
- Die Wohnung in Deutschland ist der häufigste Stolperstein
- Eine beibehaltene Wohnung, über die jederzeit verfügt werden kann, begründet den Wohnsitz auch dann, wenn sie selten genutzt wird. Wer die deutsche Immobilie behält und bezugsfertig stehen lässt, riskiert, dass die unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht. Eine langfristige Vermietung an Dritte ändert die Beurteilung, die gelegentliche Überlassung an Bekannte in aller Regel nicht. An diesem Punkt scheitern Wegzugspläne in der Praxis am häufigsten.
- Wenn beide Staaten besteuern wollen
- Sind beide Staaten nach ihrem nationalen Recht zuständig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Bulgarien, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Die Prüfung läuft gestuft: zuerst die ständige Wohnstätte, danach der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, danach die Staatsangehörigkeit. Führt auch das zu keinem Ergebnis, verständigen sich die zuständigen Behörden beider Staaten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird an nachprüfbaren Umständen gemessen: wo die Familie lebt, wo die Kinder zur Schule gehen, wo die Konten geführt werden, wo der Hausarzt sitzt, wo das Auto zugelassen ist.
- Wegzugsbesteuerung bei Unternehmensanteilen
- Wer an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist, fällt unter § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, behandelt § 6 des Außensteuergesetzes diese Anteile so, als wären sie zum gemeinen Wert veräußert worden. Besteuert wird damit ein Gewinn, der nie zugeflossen ist. Erfasst wird, wer innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Gesetz kennt dazu zwei Entlastungen. Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer nach § 6 Absatz 4 in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Und beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen. Für Gesellschafter einer deutschen GmbH bleibt es dennoch der größte Einzelposten eines Wegzugs und gehört vor jede Entscheidung, nicht danach.
- Wo eine Gesellschaft steuerlich sitzt
- § 10 der Abgabenordnung bestimmt: Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Nicht das Handelsregister entscheidet, sondern der Ort, an dem die laufenden Entscheidungen von einigem Gewicht tatsächlich getroffen werden. Wird eine bulgarische Gesellschaft vom deutschen Schreibtisch aus geführt, liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, mit der Folge unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht dort. Wer die bulgarischen Sätze nutzen will, braucht Leitung, Räume und Menschen in Bulgarien.
- Hinzurechnungsbesteuerung
- Die §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes rechnen bestimmte passive Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter unmittelbar zu, auch ohne Ausschüttung. Gemeint sind vor allem Gestaltungen, in denen die Auslandsgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Eine Gesellschaft mit echtem Geschäftsbetrieb in Bulgarien, mit Büro, Personal und eigener Wertschöpfung, ist etwas grundlegend anderes als eine Zustelladresse.
Was daraus folgt
Die bulgarische Besteuerung gehört zu den niedrigsten in der Europäischen Union, und sie ist vollkommen legal nutzbar. Der Preis dafür ist, dass der Lebensmittelpunkt wirklich wechselt. Das ist keine Formalie. Es geht um die Wohnung, die Familie, den Alltag und um eine Gesellschaft, die tatsächlich von Bulgarien aus arbeitet. Genau diesen Teil begleiten wir: Wohnungssuche, Anmeldung, Behördengänge, Kontoeröffnung und die Gründung über unser Netzwerk aus Steuerberatern und Anwälten laufen bei uns an einer Stelle zusammen.
Was diese Seite nicht ist
Diese Darstellung ist allgemeine Information zum Rechtsstand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir erbringen weder Steuer- noch Rechtsberatung. Zu jeder persönlichen Entscheidung gehören ein Steuerberater in Deutschland und ein Steuerberater in Bulgarien an denselben Tisch, denn beide Seiten müssen zusammenpassen. Angaben ohne Gewähr; der Stand ergibt sich aus dem Aktualisierungsdatum dieser Seite.
Primärquellen
- § 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) ↗
- § 8 AO (Wohnsitz) ↗
- § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt) ↗
- § 10 AO (Geschäftsleitung) ↗
- § 17 EStG (Beteiligung ab 1 %) ↗
- § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) ↗
- §§ 7 ff. AStG (Hinzurechnungsbesteuerung) ↗
- НАП / NRA (Национална агенция за приходите) ↗
- Министерство на финансите ↗
- BMF – Internationales Steuerrecht ↗

