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Brauche ich eine elektronische Signatur für Online-Behördengänge?
Nein, nicht für jeden Online-Behördengang. Die Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) führt zwei getrennte Listen: elektronische Dienste, die mit dem Personalcode PIK zugänglich sind, und Dienste, die eine qualifizierte elektronische Signatur (KEP) verlangen. Welche Signatur Sie brauchen, hängt vom Amt und vom Dienst ab.
Der PIK ist ein 12-stelliger Code der NAP, der Zugang zu einigen elektronischen Diensten gibt, ohne dass Sie eine elektronische Signatur kaufen müssen. Mit ihm sind unter anderem die Abfrage des Versicherungseinkommens, die Abfrage eines aktiven Arbeitsvertrags, die Abfrage der Verbindlichkeiten, die Abgabe der Jahressteuererklärung nach Art. 50 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen und die Abfrage örtlicher Steuern und Gebühren möglich. Den Antrag können Sie per E-Mail, telefonisch oder über das System für sichere elektronische Zustellung stellen. Ausgehändigt wird der PIK nur persönlich in einem Büro der NAP oder an einen Bevollmächtigten, der eine ausdrücklich notariell beglaubigte Vollmacht vorlegt. Alle Handlungen mit dem PIK gelten als eigenhändig unterschrieben. Zur Aktivierung bestätigen Sie nach der ersten Anmeldung einen Link, den die NAP an Ihre E-Mail-Adresse sendet, binnen 48 Stunden. Der Dienst zur Einreichung von Erklärungen, Dokumenten und Daten steht mit dem PIK nach Angaben der NAP derzeit nur natürlichen Personen offen, nicht dem Vertreter einer GmbH.
Die KEP erhalten Sie von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter. Die Kommission für die Regulierung der Kommunikation führt die nationale Vertrauensliste nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eingetragen sind derzeit Borika AD, Eurotrust Technologies AD, Infonotary EAD, Information Services AD und Idocs Bulgaria EOOD. Enthält Ihre KEP keine persönliche Kennung, stellen Sie im E-Portal der NAP einen Antrag auf Zugang zu den Diensten mit einer KEP ohne EGN. Sie geben die Art der Kennung an, zum Beispiel EGN, Personennummer eines Ausländers (LNCh) oder eine von der NAP vergebene Dienstnummer, drucken das Formular aus, unterschreiben es eigenhändig und legen es in einem Büro der NAP vor. Nach Prüfung bestätigen die Beamten den Antrag.
Beim Handelsregister gilt eine andere Lage. Die Registeragentur nimmt Anmeldungen auch auf Papier an und gibt sie über ein elektronisches Abbild in das System ein (Art. 16 Abs. 1 des Handelsregistergesetzes). Sie ermöglicht auch die Einreichung in elektronischer Form mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (Art. 17 Abs. 1). Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien reichen Anmeldungen zur Eintragung und Löschung nur elektronisch ein (Abs. 2). Jahresabschlüsse und Lageberichte werden elektronisch eingereicht (Abs. 3). Registrierten Zugang zur Akte eines Kaufmanns erhalten Sie in den Stellen der Agentur nach Antrag und Vorlage des Ausweises; elektronisch identifizieren Sie sich durch eine elektronische Signatur oder ein von der Agentur ausgestelltes digitales Zertifikat (Art. 11 Abs. 3).
Zu Kosten, Ausstellungsdauer und Identitätsprüfung bei den Anbietern enthält dieser Text keine Angaben. Den Ratgeber finden Sie auf der Seite Leben. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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