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Wie schütze ich mich vor Betrug beim Immobilienkauf?
Schützen Sie sich durch eine feste Reihenfolge: Eigentum und Lasten belegen, eigenen Anwalt beauftragen, über den Notar zahlen. Der Notar prüft das Eigentum des Veräußerers und wahrt die Rechte beider Seiten; Lasten und Ihre einseitigen Interessen prüfen Sie selbst.
Schritt 1, Lastenbescheinigung: Die Registeragentur versieht jede Bescheinigung seit dem 19. März 2018 mit einem eindeutigen Code aus 12 Zeichen, bestehend aus Ziffern und lateinischen Großbuchstaben. Mit diesem Code prüfen Sie online, ob Ihre Bescheinigung mit dem Original der Agentur übereinstimmt.
Schritt 2, was der Notar prüft: Vor der Beurkundung prüft der Notar, ob der Veräußerer Eigentümer ist und ob die besonderen Anforderungen des Geschäfts vorliegen, und er beurkundet diese Prüfung mit den Eigentumsnachweisen (Art. 586 Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung). Ist die Urkunde des Veräußerers nicht eingetragen, stellt er keine Urkunde aus, bis sie eingetragen ist (Art. 586 Abs. 4). Er prüft vor der Urkunde, ob eine Sicherungsmaßnahme nach dem Gesetz über die Einziehung unrechtmäßig erworbenen Vermögens besteht (Art. 25 Abs. 2 des Notargesetzes). Auf Auftrag der Parteien kann er Entwürfe prüfen, beraten, Auskünfte einholen und Unterlagen beschaffen (Art. 22). Eine ausdrückliche Pflicht zur Abfrage von Hypotheken und Pfändungen nennen die geprüften Artikel nicht; den Lastenstand belegen Sie selbst mit Schritt 1.
Schritt 3, eigener Anwalt: Der Notar darf bei seinen Amtsgeschäften nicht Partei ergreifen (Art. 24). Er wahrt die Rechte beider Seiten und belehrt sie über die Rechtsfolgen (Art. 25 Abs. 1). Ihre einseitige Interessenvertretung übernimmt er nicht. Beauftragen Sie deshalb einen Anwalt, der von Verkäufer und Makler unabhängig ist und nicht von diesen empfohlen wurde.
Schritt 4, Zahlung: Bei entgeltlichen Geschäften über Immobilienrechte erklären die Beteiligten in der Urkunde, dass der genannte Betrag die tatsächlich vereinbarte Zahlung ist (Art. 25 Abs. 9). Zahlungen oberhalb einer gesetzlichen Betragsgrenze laufen über das Sonderkonto des Notars oder über ein Bankkonto bei einer von den Parteien gewählten Bank (Art. 25 Abs. 10). Den Kaufpreis können Sie auf das Sonderkonto des Notars überweisen; die Bedingungen regelt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Notar und Parteien, und auf das Geld ist keine Zwangsvollstreckung für Schulden des Notars zulässig (Art. 25a Abs. 1 bis 3). Leisten Sie Anzahlungen nur per Bank, möglichst über das Sonderkonto des Notars; das entspricht Art. 25a.
Warnsignale nach der Checkliste dieser Website sind: ein Preis weit unter Markt, künstlicher Zeitdruck, Vorkasse. Die Checkliste rät auch dazu, die Identität des Verkäufers und jede beglaubigte Vollmacht zu prüfen, auch auf Widerruf. Diese Hinweise sind Empfehlungen der Website, keine Vorgabe einer Behörde.
Häufiges Missverständnis: Die notarielle Beurkundung ersetzt weder die Lastenbescheinigung noch die unabhängige Rechtsberatung.
Abgrenzung: Dieser Text behandelt den Schutz beim Kauf, nicht die Steuern des Erwerbs. Die Fehler im Ablauf ordnet die Seite Kaufablauf (/kaufablauf) ein, die Prüfschritte führt der Ratgeber unter /leben#betrug-vermeiden auf. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Frage offen? Mit Svetlana sprechenDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

