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Gibt es in Bulgarien gesetzliche Gebührenordnungen für Steuerberater und Makler?

Nein. Diese Frage steht hier, weil oft das Gegenteil behauptet wird. In Bulgarien gilt Vertragsfreiheit. Artikel 9 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge sagt es wörtlich: Die Parteien bestimmen den Inhalt des Vertrages frei, soweit er nicht den zwingenden Normen des Gesetzes und den guten Sitten widerspricht. Für Honorare der Steuerberatung und für Maklerprovisionen gibt es davon keine Ausnahme. Es existiert keine staatliche Gebührenordnung, keine Vergütungsverordnung und kein gesetzlich vorgeschriebener Provisionssatz. Deutschland kennt so etwas, die Steuerberatervergütungsverordnung; eine bulgarische Entsprechung dazu gibt es nicht, und damit auch keine Tabelle aus Gegenstandswert, Zehntelgebühr, Mindest- und Höchstgebühr, nach der jemand abrechnen müsste. Eine Kanzlei, ein Maklerbüro oder ein Verband darf natürlich eine eigene Preisliste führen und sie „Gebührenordnung“ nennen. Sie bleibt eine Preisliste. Staatlich wird sie dadurch nicht, und sie bindet niemanden außer den Vertragspartner, der sie vereinbart hat. Falsch sind deshalb Sätze wie: „In Bulgarien gibt es eine staatliche Steuerberatergebührenordnung“, „unsere Preise sind vom Staat vorgeschrieben“, „wir dürfen aufgrund der gesetzlichen Gebührenordnung nicht billiger abrechnen“ oder „wir müssen drei Prozent Provision verlangen, weil das die bulgarische Gebührenordnung vorschreibt“. Nicht verwechseln: Staatlich festgesetzte Gebühren rund um einen Kauf gibt es sehr wohl, etwa im Handelsregister, im Grundbuch, beim Notar, bei der kommunalen Erwerbssteuer und für behördliche Bescheinigungen. Die sind echt, aber es sind Fremdkosten und nicht das Honorar Ihres Beraters. Wer beides in einer Summe nennt und den Eindruck erweckt, alles sei vorgeschrieben, führt Sie in die Irre. Ihre Prüfregel besteht aus fünf Fragen. Erstens: Wie heißt das Gesetz oder die Verordnung vollständig? Zweitens: Welcher Artikel, welcher Absatz? Drittens: Welche Behörde hat die Gebühr festgesetzt? Viertens: In welcher Nummer des Staatsblatts Darschawen westnik und an welchem Datum wurde sie veröffentlicht? Fünftens: Aus welcher Vorschrift ergibt sich genau der geforderte Betrag oder Prozentsatz? Wer darauf nur die eigene Tabelle oder eine Verbandsempfehlung anbieten kann, hat keine gesetzliche Gebühr. Und eine marktübliche Provision ist etwas anderes als eine gesetzliche: „Üblich sind drei Prozent“ kann als Beschreibung des Marktes zutreffen, „gesetzlich sind drei Prozent“ ist falsch. Zur Wortwahl: Wir nennen das Falschbehauptung, nicht Lüge. Eine Lüge setzt voraus, dass jemand es besser weiß, und das lässt sich von außen nicht feststellen. Die Unrichtigkeit dagegen schon. Was hier üblich ist und was nicht, ist am Ende keine Frage des Gesetzes, sondern der Erfahrung. Svetlana verhandelt hier seit Jahren und weiß, welcher Preis für welche Leistung angemessen ist.

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Svetlana – JCP