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Kann ich mich auf einen bulgarischen Steuerberater verlassen?

Nicht pauschal. Ein bulgarischer Berater ist nur für das Recht verlässlich, für das er befugt ist, und nur im Umfang seiner Befugnis. In Deutschland darf er nach § 3a Abs. 1 StBerG vorübergehend und gelegentlich Hilfe in Steuersachen leisten und muss sich vorher bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf melden (§ 3a Abs. 2 StBerG). In Bulgarien verlangt das Rechnungslegungsgesetz Mindestqualifikationen für die Erstellung von Jahresabschlüssen. Bulgarien: Nach Art. 17 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes (Закон за счетоводството) erstellen Jahresabschlüsse natürliche Personen, die zum Unternehmen in einem Arbeits-, Dienst- oder Schuldverhältnis stehen, oder Rechnungslegungsunternehmen. Art. 18 verlangt Hochschulbildung in Rechnungswesen und Wirtschaft mit Berufserfahrung (Magister zwei, Bachelor drei, professioneller Bachelor vier Jahre), ein anderes wirtschaftswissenschaftliches Studium mit fünf Jahren Erfahrung oder mittlere wirtschaftliche Bildung mit acht Jahren als Buchhalter. Hinzu kommt, dass keine Verurteilung wegen einer Straftat allgemeiner Art nach Kapitel fünf und Kapitel sechs Abschnitt I des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs vorliegen darf. Eine Berufskammer und eine Berufshaftpflichtversicherung für Buchhalter nennt dieses Gesetz nicht; Regeln zur Steuerberatung enthalten diese Artikel nicht. Deutschland: Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten nach § 3 Satz 1 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und bestimmte Gesellschaften; anderen Personen untersagt § 5 Abs. 1 StBerG diese Hilfe. Die Ausnahme in § 3a Abs. 1 StBerG gilt für Personen, die in einem anderen EU-Staat, EWR-Staat oder in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind. Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach ihrer Befugnis im Niederlassungsstaat. Ob die Hilfe vorübergehend und gelegentlich erfolgt, beurteilt sich unter anderem nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität. Die Meldung vor der ersten Leistung enthält unter anderem einen Nachweis der Berufsqualifikation und Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung und ist jährlich zu wiederholen. Haftung: Für selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Deutschland schreibt § 67 Abs. 1 StBerG eine Berufshaftpflichtversicherung vor. Nach § 67 Abs. 3 StBerG erteilt die Steuerberaterkammer Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über Name, Adresse und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Ablauf vor der Beauftragung: Erstens das Thema benennen, also bulgarische Steuer, deutsche Steuer oder beides. Zweitens je Rechtsordnung einen Berater wählen, der dort befugt ist. Drittens bei einem bulgarischen Berater für deutsche Fragen nach der Meldung bei der Steuerberaterkammer fragen. Viertens Leistungsumfang und Honorar schriftlich festhalten und einen Versicherungsnachweis verlangen. Fünftens beiden Beratern denselben Sachverhalt schriftlich übergeben. Häufiges Missverständnis: Die Zulassung in einem Land gilt nicht automatisch im anderen. Anderen Personen als den in § 3 StBerG Genannten untersagt § 5 Abs. 1 StBerG die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen; die Ausnahme in § 3a StBerG gilt nur vorübergehend und gelegentlich. Abgrenzung: Den Wegzug und die Unternehmerrolle behandelt die Fachseite Bulgarien für Unternehmer. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
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Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

Svetlana – JCP