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Wie hoch ist die Dividendensteuer in Bulgarien im Vergleich zu Deutschland und Österreich?

Bulgarien erhebt auf Dividenden an natürliche Personen 5 Prozent, Deutschland 25 Prozent Steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, Österreich 27,5 Prozent. Die Dividendensteuer ist die zweite Stufe: Vorher trägt die Gesellschaft ihre eigene Steuer, und den Endbetrag bestimmt der Wohnsitz des Gesellschafters. Bulgarien: Die Nationale Einnahmenagentur (NAP) nennt für Dividenden an natürliche Personen einen endgültigen Steuersatz von 5 Prozent auf die Bruttosumme laut Ausschüttungsbeschluss, abzuführen bis Ende des Monats nach dem Quartal des Beschlusses. Die Körperschaftsteuer der Gesellschaft beträgt 10 Prozent (Art. 20 ZKPO). Deutschland: Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG), der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent (§ 4 SolZG); zusammen 26,375 Prozent. Die Gesellschaft zahlt 15 Prozent Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume bis 2027 (§ 23 Abs. 1 KStG) mit 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer aus der Steuermesszahl 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal dem Hebesatz; der Durchschnitt lag 2024 bei 409 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 309 vom 21.08.2025). Österreich: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nach § 27 Abs. 2 Z 1 Buchst. a EStG Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien und GmbH-Anteilen. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keine Geldeinlagen bei Kreditinstituten sind, gilt nach § 27a Abs. 1 Z 2 EStG ein besonderer Steuersatz von 27,5 Prozent. Beispiel 1, Gesellschafter wohnt in Bulgarien: 100.000 € Gewinn, ausgeschüttet: Körperschaftsteuer 10 Prozent gleich 10.000 €; Ausschüttung 90.000 €; davon 5 Prozent gleich 4.500 €; es verbleiben 85.500 €, Belastung 14,5 Prozent. Dieselbe Rechnung in Deutschland: Körperschaftsteuer 15.000 €, Solidaritätszuschlag 825 €, Gewerbesteuer 14.315 € (3,5 Prozent mal 4,09 mal 100.000 €), zusammen 30.140 €; Ausschüttung 69.860 €; darauf 26,375 Prozent gleich 18.426 €; verbleibend 51.434 €, Belastung 48,57 Prozent. Annahmen: Gewerbesteuer ohne Abzug vom Gewinn, Hebesatz gleich Bundesdurchschnitt. Beispiel 2, Gesellschafter wohnt in Deutschland, Gesellschaft in Bulgarien: Bulgarien behält von 90.000 € Ausschüttung 4.500 € ein. Deutschland setzt 25 Prozent gleich 22.500 € an und rechnet die 4.500 € an (§ 32d Abs. 5 EStG; Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA); es bleiben 18.000 €, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gleich 990 €. Gesamtbelastung: 10.000 € plus 4.500 € plus 18.990 € gleich 33.490 €, verbleibend 66.510 €, Belastung 33,49 Prozent. Annahmen: Die Anteile gehören zum Privatvermögen und fallen unter § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, Annahme: keine Kirchensteuerpflicht; bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um 25 Prozent der Kirchensteuer; der Solidaritätszuschlag auf die verbleibenden 18.000 € ist eine Rechenannahme. Abgrenzung zum Abkommen: Art. 10 Abs. 2 DBA begrenzt die Steuer des Quellenstaats auf 5 Prozent des Bruttobetrags, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft mit unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals ist, sonst auf 15 Prozent. Die Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA gilt für Dividenden nur an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (keine Personengesellschaft), die unmittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital der bulgarischen Gesellschaft hält, sofern die Dividenden dort nicht abgezogen wurden. Häufiges Missverständnis: Die 5 Prozent sind nur bei Wohnsitz des Gesellschafters in Bulgarien die Endbelastung; wer in Deutschland ansässig bleibt, zahlt nach Beispiel 2 auch dort (Ansässigkeit: Art. 4 DBA). Details: Dividendensteuer in Bulgarien bei Wohnsitz dort. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Svetlana – JCP