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Wie melde ich mein Auto in Bulgarien um?

Ein Auto, das in einem anderen EU-Staat, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen ist, wird in Bulgarien nach Art. 12a der Verordnung Nr. I-45 des Innenministers als erste Registrierung eingetragen. Der Eigentümer legt Ausweis und Fahrzeug zur Identifizierung vor; die Stelle füllt den Antrag von Amts wegen aus, der Eigentümer unterschreibt. Zum Antrag gehören die ausländische Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 (soweit ein Teil 2 ausgestellt wurde), der Nachweis über die bestandene technische Prüfung, die Unterlagen über den Eigentumserwerb mit den Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, die bisherigen Kennzeichen (soweit solche genutzt wurden) und die Unterlagen, die die Verordnung über Ordnung und Höhe der Produktgebühr verlangt (Art. 12a Abs. 1 Nr. 11). Sieht das Recht des Herkunftsstaats für die Fahrzeugart keine Zulassung vor, treten nach Art. 12a Abs. 2 ein amtliches Dokument der zuständigen Stelle und ein Dokument mit den technischen Daten zur Identifizierung an die Stelle der Zulassungsbescheinigung. Grundlage ist Art. 140 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes. Bei der Registrierung prüft die Stelle nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Identität des Fahrzeugs (in den Fällen, in denen sie verlangt wird), die Echtheit der Unterlagen und der Eigentümerdaten, die Herkunft des Fahrzeugs sowie seinen technischen Zustand und seine Vollständigkeit. Die Prüfung auf technische Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit findet in drei Fällen statt (Art. 12a Abs. 3): Der Eigentümer legt den Nachweis über die technische Prüfung nicht vor; der Nachweis ist nach den Intervallen des Art. 147 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nicht mehr gültig; der Termin der nächsten Prüfung ist abgelaufen. Bei einem gültigen ausländischen Prüfdokument entfällt diese Prüfung (Art. 13 Abs. 2). Ein technisch nicht einwandfreies Fahrzeug wird ohne Inbetriebnahme registriert und mit dem Vermerk „Außer Betrieb gesetzt“ versehen; die Zulassungsbescheinigung bleibt bis zur erfolgreichen Prüfung einbehalten (Art. 13 Abs. 3). Die Information über die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht die Stelle von Amts wegen vom Garantiefonds (Art. 12a Abs. 9). Vorgelegte Kennzeichen werden eingezogen und vernichtet, außer bei Rückgabe an den bisherigen Zulassungsstaat (Art. 12a Abs. 5). Nicht registriert werden nach Art. 143 Abs. 5 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes Fahrzeuge, die nicht auf gesetzlichem Weg eingeführt wurden, Fahrzeuge mit Konstruktionsänderungen entgegen Art. 146 und zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeuge bis zur Klärung der Eigentumsfrage. Fahrzeuge, bei denen sich die vom Hersteller angebrachte Fahrgestellnummer nicht feststellen lässt, werden nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nicht registriert. Die einzige Ausnahme gilt für ein aufgegebenes, eingezogenes oder dem Staat zugefallenes Fahrzeug, das für eine Einrichtung des öffentlichen Haushalts bereitgestellt wurde; seine Registrierung erfolgt nach dem Anbringen einer neuen Fahrgestellnummer. Stammt das Fahrzeug aus einem Staat außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, gilt Art. 12b: Für Fahrzeuge, für die zum Herstellungsdatum die Pflicht zur vollständigen europäischen Typgenehmigung galt, verlangt Art. 12b Abs. 1 Nr. 3 den Nachweis einer zu diesem Datum gültigen EU-Typgenehmigung; für Fahrzeuge ohne diese Pflicht verlangt Nr. 4 die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung, die auch nach Abs. 2 an die Stelle eines fehlenden Nachweises nach Nr. 3 tritt. Art. 145 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet den Erwerber eines zugelassenen Fahrzeugs, es innerhalb eines Monats zu registrieren, außer wenn ein Händler das Fahrzeug zum Weiterverkauf erwirbt; Abs. 4 erstreckt die Regel auf den Erwerb außerhalb Bulgariens. Für ein bereits besessenes, nach Bulgarien mitgebrachtes Fahrzeug nennt Art. 145 Abs. 2 keine Frist, weil die Norm den Erwerber anspricht. Nach Art. 143 Abs. 15 endet die Registrierung von Amts wegen, wenn der Eigentümer die Pflicht nicht binnen zwei Monaten nach dem Erwerb erfüllt. Stand: Straßenverkehrsgesetz mit den Änderungen bis Staatsanzeiger Nr. 64 vom 05.08.2025; Verordnung Nr. I-45 mit den Änderungen bis Staatsanzeiger Nr. 24 vom 21.03.2025. Die letzte genannte Änderung (Staatsanzeiger Nr. 24 vom 21.03.2025) betrifft Art. 12 Abs. 5, Art. 12b Abs. 4 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 7, nicht die hier genannten Absätze. Zur Wahl von Kauf oder Import: FAQ zu Autokauf oder Mitbringen. Zu den Schritten nach dem Kauf: FAQ zu Anmeldung, Prüfung und Steuer. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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