Fragen und Antworten · Aufenthalt und Leben
Welchen Aufenthaltstitel brauche ich in Bulgarien?
EU-Bürger, die länger als drei Monate in Bulgarien bleiben, erhalten von der Migrationsdirektion des Innenministeriums ein Aufenthaltsdokument für den längeren Aufenthalt. Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (Art. 10); für übrige Familienangehörige sieht Art. 9a eine Aufenthaltserlaubnis nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vor. Das regelt das bulgarische Gesetz über Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen; es gilt auch für Bürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Art. 1 Abs. 2).
Bis drei Monate: Ein EU-Bürger hält sich mit gültigem Personalausweis oder Reisepass bis zu drei Monate in Bulgarien auf (Art. 6 Abs. 1). Ein Visum darf von Unionsbürgern nicht verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).
Länger als drei Monate: Ein EU-Bürger kann länger oder dauerhaft in Bulgarien wohnen, wofür ihm eine Migrationsdirektion des Innenministeriums, die Hauptstadtdirektion oder eine Gebietsdirektion ein Dokument ausstellt (Art. 7 Abs. 1). Der längere Aufenthalt gilt für fünf Jahre oder für den beantragten kürzeren Zeitraum (Art. 7 Abs. 2). Das Dokument erhält, wer eine von drei Bedingungen erfüllt (Art. 8 Abs. 1): Er ist Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Bulgarien, oder er hat eine Krankenversicherung und die nötigen Mittel für den Aufenthalt, ohne das Sozialhilfesystem zu belasten, oder er ist an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben und erfüllt zugleich die Bedingung der Krankenversicherung und der Mittel.
Antrag: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Migrationsdirektion zu stellen (Art. 9 Abs. 1). Beizufügen sind der gültige Personalausweis oder Reisepass, in den Fällen des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Unterlagen, die die Umstände belegen, und der Beleg über die gezahlte staatliche Gebühr (Art. 9 Abs. 2). Das Dokument wird am Tag der Antragstellung ausgestellt (Art. 9 Abs. 4). Fehlen Unterlagen, setzt die Behörde eine Frist von sieben Tagen; danach lehnt sie den Antrag mit Begründung ab, und die Ablehnung kann nach der Verwaltungsprozessordnung angefochten werden (Art. 9 Abs. 5 bis 7). Der Antrag wird persönlich gestellt, ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten mit notariell beglaubigter Vollmacht (Art. 9 Abs. 9). Nach der Richtlinie darf die Anmeldefrist nicht kürzer als drei Monate ab Ankunft sein (Art. 8 Abs. 2).
Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit: Wer sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, erhält eine Aufenthaltskarte nach der Verordnung (EU) 2019/1157 (Art. 10). Für die übrigen Fälle ist die Aufenthaltserlaubnis nach Art. 9a vorgesehen. Auch dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu stellen, ein vorläufiges Dokument wird sofort ausgestellt, und die Karte folgt innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag (Art. 12 Abs. 1, 2 und 4). Bei fehlenden Unterlagen beträgt die Frist 14 Tage (Art. 12 Abs. 5).
Namensänderung des Dokuments: Das Gesetz wurde 2025 geändert (Staatsanzeiger Nr. 52/2025) und ersetzt in mehreren Artikeln das Wort „Bescheinigung“ durch „Dokument“. Diese Änderung gilt nach dem Gesetzestext erst, wenn die technischen und organisatorischen Bedingungen für die Ausstellung des Dokuments geschaffen sind.
Für Drittstaatsangehörige ohne Verbindung zu einem EU-Bürger gilt ein anderes Gesetz, das wir hier nicht auswerten; die Stufen beschreibt die FAQ zu den Aufenthaltsstufen, den Überblick die Seite Aufenthalt. Den ausführlichen Ratgeber finden Sie auf der Seite Leben. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Frage offen? Mit Svetlana sprechenDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

