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Fragen und Antworten · Steuern und Firma

Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn meine bulgarische Firma an einen deutschen Kunden abrechnet?

Der deutsche Kunde schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Das gilt für sonstige Leistungen (Dienstleistungen); Warenlieferungen behandelt dieser Text nicht. Der Weg dorthin hat drei Schritte mit Fundstelle im Gesetz. Erstens der Leistungsort. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG. Geht die Leistung an eine Betriebsstätte, ist deren Ort maßgebend, § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG. Beim Münchner Kunden einer Burgaser OOD liegt der Ort deshalb in Deutschland, sofern keiner der Vorbehalte greift. Zweitens der Steuerschuldner. Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, § 13b Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist, § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. Drittens der Vorsteuerabzug. Der Unternehmer kann die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. Durchgerechnetes Beispiel: Die OOD berechnet einem Münchner Unternehmen für eine Beratung 10.000 € netto. Die Steuer beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage, § 12 Abs. 1 UStG, also 1.900 €. Diese 1.900 € schuldet der Kunde, nicht die OOD. Hat der Kunde ein volles Recht auf Vorsteuerabzug, steht der Schuld ein Abzug von 1.900 € gegenüber, und die Zahllast aus diesem Vorgang beträgt 0 €. Den Zeitpunkt bestimmt der Voranmeldungszeitraum: Er ist das Kalendervierteljahr; übersteigt die Steuer des Vorjahres 9.000 €, ist es der Kalendermonat, § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG. Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums zu übermitteln, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG. Ablauf in Schritten: 1. Die OOD stellt fest, ob der Kunde Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. 2. Liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland, schuldet der Kunde die Steuer. 3. Der Kunde berechnet die Steuer in seiner Voranmeldung selbst und macht den Vorsteuerabzug geltend. Häufige Missverständnisse: Es liegt keine Befreiung von der Steuer vor. Die Steuer entsteht in Deutschland, nur der Schuldner wechselt. Die Regel setzt einen Empfänger voraus, der Unternehmer oder juristische Person ist; § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG nennt ausdrücklich den Unternehmer als Empfänger. Abgrenzung: Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nennt § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, nennt § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Für Nr. 4 regelt § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG den Steuerschuldner gesondert; dieser Fall ist hier nicht ausgeführt. Wie die Rechnung der bulgarischen Gesellschaft auszustellen ist, erläutert die Fachseite /umsatzsteuer-bulgarien#reverse-charge. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Svetlana – JCP