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Was braucht eine Spedition, um von Bulgarien aus zu fahren?

Eine Spedition braucht die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und darauf aufbauend die Gemeinschaftslizenz. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Sie wird dem Unternehmer erteilt, der im Mitgliedstaat niedergelassen und dort zum Beruf des Verkehrsunternehmers berechtigt ist (Art. 4 Abs. 1). Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats stellen sie aus, bei einer Niederlassung in Bulgarien also bulgarische Behörden, für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren (Art. 4 Abs. 2). Für die Zulassung zum Beruf verlangt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der konsolidierten Fassung vom 21.02.2022 vier Anforderungen (Art. 3 Abs. 1): eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat, Zuverlässigkeit, angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung. Niederlassung (Art. 5 Abs. 1): Das Unternehmen braucht Räumlichkeiten im Niederlassungsstaat, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unterlagen zugreifen kann, darunter Beförderungsverträge, Buchführung, Personalunterlagen sowie Daten zu Kabotage, Lenk- und Ruhezeiten. Es ist, wenn das nationale Recht es vorschreibt, im Unternehmensregister eingetragen und hat eine gültige Mehrwertsteuernummer; es unterliegt der Einkommensteuer. Nach Erteilung der Zulassung verfügt es über mindestens ein im Staat zugelassenes Fahrzeug. Verwaltung und Betrieb müssen in den Räumlichkeiten tatsächlich und dauerhaft stattfinden, und eine angemessene Zahl von Fahrzeugen und Fahrern muss einer Betriebsstätte dort zugeordnet sein. Verkehrsleiter (Art. 4 Abs. 1): Das Unternehmen benennt mindestens eine natürliche Person, die zuverlässig und fachlich geeignet ist, die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet, in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht (etwa als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner) und ihren ständigen Aufenthalt in der Union hat. Die Benennung meldet das Unternehmen der zuständigen Behörde (Art. 4 Abs. 4). Fehlt dem Unternehmen selbst die fachliche Eignung, kann ein vertraglich beauftragter Verkehrsleiter höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c). Die fachliche Eignung weist eine Bescheinigung nach einer schriftlichen Prüfung nach; sie ist auf keine andere Person übertragbar (Art. 8 Abs. 1 und 8). Finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1): Kapital und Reserven, nachgewiesen durch geprüfte Jahresabschlüsse, mindestens 9.000 € für das erste Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen gelten 900 €, bei reinem Betrieb mit solchen Fahrzeugen 1.800 € für das erste. Rechenweg für vier Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: 9.000 € + 3 × 5.000 € = 24.000 €. Fehlt für das Jahr der Eintragung ein geprüfter Abschluss, lässt die Behörde eine Bescheinigung wie eine Bankbürgschaft gelten (Art. 7 Abs. 2a). Ablauf in Schritten: Erstens Räumlichkeiten und Registereintragung sichern, zweitens Mehrwertsteuerregistrierung klären, drittens einen Verkehrsleiter mit bestandener Prüfung benennen, viertens Fahrzeuge zulassen, fünftens die finanzielle Leistungsfähigkeit belegen, sechstens den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Häufiges Missverständnis: Die Acht-Wochen-Rückkehrpflicht für Fahrzeuge steht noch in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Fassung vom 21.02.2022. Der Gerichtshof hat sie mit Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024 für nichtig erklärt, soweit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2020/1055 diesen Buchstaben einfügt. Spätere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind hier nicht geprüft. Abgrenzung: Antragsformular, Gebühren und Verfahren der bulgarischen Behörde, Kabotage, Fahrerregeln und Entsendung sind nicht Gegenstand dieses Textes. Die Fachseite Transport und Spedition (/transportunternehmen-bulgarien) behandelt sie. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Svetlana – JCP