JCPЧерно море

Für Frachtführer und Spediteure, die eine Niederlassung in der Union verlegen

Transport und Spedition mit Sitz in Bulgarien: was die Union verlangt und was seit 2024 entfallen ist

Die Frage

Was verlangt das Unionsrecht von einem Transport- oder Speditionsunternehmen mit Sitz in Bulgarien, und was hat sich durch das EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024 geändert?

Die kurze Antwort

Vier Voraussetzungen tragen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere über 3,5 Tonnen, Art. 7 Abs. 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 4. Oktober 2024 die Acht-Wochen-Rückkehrpflicht für Fahrzeuge für nichtig erklärt. Sie war 2020 eingeführt worden und verlangte, jedes grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeug in den Niederlassungsstaat zurückzuführen. Damit ist der teuerste Einzelposten gegen eine Niederlassung am Rand der Union entfallen. Alles Übrige gilt weiter.

Vier Voraussetzungen, ohne die keine Lizenz erteilt wird

Wer gewerblich Güter über 3,5 Tonnen befördert, braucht die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und darauf aufbauend die Gemeinschaftslizenz. Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nennt vier Voraussetzungen, und sie müssen dauerhaft vorliegen, nicht nur am Tag des Antrags.

  • Eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Mitgliedstaat der Zulassung, Art. 5.
  • Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters, Art. 6.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit, nachgewiesen durch geprüfte Jahresabschlüsse, Art. 7.
  • Fachliche Eignung, verkörpert durch einen Verkehrsleiter mit bestandener Prüfung, Art. 8.

Der Verkehrsleiter ist eine Person, keine Formalie. Er muss die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leiten und eine echte Verbindung zum Unternehmen haben.

Was eine Niederlassung im Sinne der Verordnung ausmacht

Art. 5 zählt auf, was im Niederlassungsstaat vorhanden sein muss. Das Unternehmen verfügt über Räumlichkeiten, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unterlagen zugreifen kann. Dazu zählen Beförderungsverträge, Fahrzeugunterlagen, Buchführung, Personalakten, Arbeitsverträge und Sozialversicherungsunterlagen. Hinzu kommen die Daten über Einsatz und Entsendung der Fahrer, die Kabotagedaten sowie die Lenk- und Ruhezeiten. Das Unternehmen ist im Unternehmensregister eingetragen, unterliegt der Einkommensteuer und verfügt über eine gültige Mehrwertsteuernummer. Es hat nach Erteilung der Zulassung Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, und führt seine Verwaltung dort mit angemessener Ausstattung.

Diese Liste ist der Maßstab, an dem eine Kontrolle scheitert oder besteht. Ein Briefkasten mit einer Klingel erfüllt sie nicht. Ein Büro in Burgas mit Disposition, Buchhaltung und den Originalen der Frachtpapiere erfüllt sie.

Die Mehrwertsteuernummer aus Art. 5 Buchst. d ist dieselbe, die auf der Seite zu den vier Kennungen beschrieben ist. Ohne Registrierung nach dem ЗДДС fehlt eine Zulassungsvoraussetzung.

Das Urteil vom 4. Oktober 2024 und was es beseitigt hat

Das erste Mobilitätspaket fügte 2020 einen Buchstaben b in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Danach musste ein Unternehmen seine Flotte so organisieren, dass jedes Fahrzeug spätestens acht Wochen nach dem Verlassen des Mitgliedstaats zu einer Betriebsstätte dort zurückkehrt. Für eine Spedition, die von Bulgarien aus Westeuropa bedient, bedeutete das mehrere tausend Leerkilometer je Fahrzeug und Quartal.

Fünfzehn Nichtigkeitsklagen aus sieben Mitgliedstaaten führten zu einem einzigen Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024, verbundene Rechtssachen C-541/20 bis C-555/20. Der Gerichtshof hat Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2020/1055 für nichtig erklärt, soweit er diesen Buchstaben b einfügt. Die Rückkehrpflicht für Fahrzeuge besteht damit nicht mehr.

Der Rest der Klagen wurde abgewiesen. Das ist die zweite Hälfte der Nachricht und die wichtigere für die Planung: Die Kabotageregeln, die Rückkehr der Fahrer und die Entsendevorschriften haben Bestand.

Vorsicht bei der Textsuche im Netz. Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei EUR-Lex trägt den Stand vom 21. Februar 2022 und enthält die aufgehobene Rückkehrpflicht weiterhin im Wortlaut. Wer nur diesen Text liest, plant mit einer Pflicht, die der Gerichtshof beseitigt hat.

Nichtig ist allein die Rückkehrpflicht für Fahrzeuge. Die Pflicht zur tatsächlichen Niederlassung nach Art. 5 im Übrigen bleibt unberührt.

Was weiter gilt: Kabotage, Fahrer, Entsendung

Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat sind dort bis zu drei Kabotagebeförderungen zulässig. Die letzte Entladung erfolgt binnen sieben Tagen nach der Entladung der eingeführten Lieferung, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Danach greift eine Karenz. Innerhalb von vier Tagen nach dem Ende der Kabotage darf dasselbe Fahrzeug im selben Mitgliedstaat keine weitere Kabotage durchführen, Art. 8 Abs. 2a.

Für die Fahrer gilt eine eigene Rückkehrregel, und sie ist nicht aufgehoben. Das Unternehmen plant die Arbeit so, dass jeder Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zurückkehren kann. Ziel ist die Betriebsstätte im Niederlassungsstaat oder der Wohnsitz des Fahrers. Dort verbringt er eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, Art. 8 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Pflicht erfüllt, und bewahrt die Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf.

Bei der Entsendung von Fahrern in andere Mitgliedstaaten gelten die besonderen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2020/1057. Kabotage und grenzüberschreitender Verkehr ohne Bezug zum Niederlassungsstaat lösen die Entsendung aus; für den bilateralen Verkehr sieht die Richtlinie eine Ausnahme vor.

Der Lohn eines entsandten Fahrers richtet sich nach dem Recht des Aufnahmestaats. Der Kostenvorteil einer bulgarischen Niederlassung liegt in Steuer, Sozialabgaben und Verwaltung, nicht im Lohn für die Tage der Entsendung.

Die steuerliche Seite

Auf den Gewinn erhebt Bulgarien 10 Prozent Körperschaftsteuer, Art. 20 ZKPO (BG). Schüttet die Gesellschaft aus, kommen 5 Prozent Dividendensteuer hinzu, Art. 38 und Art. 46 Abs. 3 ZDDFL (BG). Zusammen sind es 14,5 Prozent, weil die zweite Stufe den bereits versteuerten Gewinn trifft.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung trägt die ganze Rechnung. Nach § 10 AO (DE) ist das der Ort, an dem der maßgebliche Wille gebildet wird. Wer die Disposition aus einem deutschen Büro führt und in Burgas nur das Register bedient, hat die Geschäftsleitung in Deutschland und wird dort besteuert. Für eine Spedition ist das keine graue Zone: Die Disposition ist das Unternehmen.

Diese Seite gibt keine steuerliche und keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Zulassung, die Lizenz und die steuerliche Struktur prüfen die Fachleute aus Svetlanas Netzwerk vor der Gründung.

Was Svetlana in diesem Fall tut und was nicht

Svetlana lebt in Burgas und führt dort die JCP OOD. Für ein Transportunternehmen heißt ihre Arbeit zweierlei. Erstens der Standort und die Räumlichkeiten, die Art. 5 verlangt: Büro, Hof und Stellfläche in der Region Burgas. Zweitens die Verbindung zu Rechnungslegungsunternehmen, Rechtsanwälten und Notaren vor Ort.

Die Lizenz erteilt die bulgarische Verkehrsverwaltung, nicht Svetlana. Den Verkehrsleiter stellt das Unternehmen. Die steuerliche Struktur prüft eine Kanzlei. Was Svetlana übernimmt, ist der Weg dorthin und alles, was mit Immobilie und Ansiedlung zu tun hat.

Finanzielle Leistungsfähigkeit je Fahrzeug

Kapital und Reserven, nachgewiesen durch geprüfte Jahresabschlüsse für jedes Jahr, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

FahrzeugNachzuweisender Betrag
Erstes genutztes Kraftfahrzeug9.00 €
Jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse5.00 €
Jedes weitere Fahrzeug über 2,5 t bis 3,5 t90 €
Reiner Betrieb mit Fahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 t: erstes Fahrzeug1.80 €
Reiner Betrieb mit Fahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 t: jedes weitere90 €

Die Beträge sind Kapital und Reserven, kein Bankguthaben auf Abruf. Der Nachweis läuft über den geprüften Jahresabschluss.

Begriffe, die auf dieser Seite vorkommen

Gemeinschaftslizenz
Die Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in der Union. Sie setzt die Zulassung zum Beruf voraus.
Verkehrsleiter
Die Person, welche die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet und die fachliche Eignung nachweist, Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Kabotage
Innerstaatliche Beförderung im Aufnahmemitgliedstaat durch ein dort nicht ansässiges Unternehmen, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt.
Mobilitätspaket
Drei Rechtsakte von 2020, welche die Verordnungen über Lenkzeiten, Marktzugang und Berufszugang geändert haben. Eine ihrer Regeln hat der Gerichtshof 2024 aufgehoben.

Eine Frage zu Ihrem Fall?

Svetlana lebt in Burgas und führt dort die JCP OOD. Was auf dieser Seite steht, ist allgemeine Information. Ihren Fall prüfen die Fachleute aus ihrem Netzwerk, bevor Sie etwas entscheiden.

Unverbindliches Erstgespräch
Svetlana auf LinkedIn

Beruflicher Werdegang und Beiträge unter ihrem eigenen Namen.

Quellen

Jede Aussage dieser Seite steht in einer dieser Fundstellen. Stand der Prüfung: 2026-09-08.

Wohin es von hier weitergeht

#svetabulgaria

#svetabulgaria #Bulgarien #Burgas #Spedition #Transport #Gueterkraftverkehr #Mobilitaetspaket #Firmengruendung #Svetlana

Seite teilen

Was verlangt das Unionsrecht von einem Transport- oder Speditionsunternehmen mit Sitz in Bulgarien, und was hat sich durch das EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024 geändert? schwarzmeer-immobilien.com

WhatsAppLinkedInXTelegram

Svetlana – JCP