Fragen und Antworten · Kaufen und verkaufen
Kann ich verkaufen, ohne nach Bulgarien zu reisen?
Ja. Ein Verkauf ohne Reise nach Bulgarien ist möglich, wenn eine Vertrauensperson oder ein Anwalt als Bevollmächtigter an Ihrer Stelle vor dem bulgarischen Notar erscheint. Es kommt auf die Form der Vollmacht an.
Form: Für einen Vertrag, der in notarieller Form zu schließen ist, darf die Vollmacht schriftlich erteilt werden, wenn Unterschrift und Inhalt gleichzeitig notariell beglaubigt werden (Art. 37 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge). Die Beglaubigung allein der Unterschrift genügt nach diesem Wortlaut nicht.
Ort der Beglaubigung: In Bulgarien übernimmt das ein Notar. Im Ausland können nach der Auskunft des bulgarischen Außenministeriums Unterschrift und Inhalt von einem örtlichen Notar oder von einem Konsularbeamten der bulgarischen Vertretung beglaubigt werden. Konsularbeamte dürfen nach Art. 84 Abs. 1 des Notargesetzes Datum, Inhalt und Unterschriften privater Urkunden beglaubigen, wenn die Urkunde auf Bulgarisch verfasst und nicht eintragungspflichtig ist. Für Urkunden ausländischer Staatsangehöriger gilt das nur, wenn die Urkunde in Bulgarien wirken soll (Art. 84 Abs. 2). Nach der Seite des Ministeriums beglaubigen die Konsularbeamten in Berlin nicht für Dokumente, die in Deutschland wirken sollen.
Deutscher Notar: Das Außenministerium unterscheidet zwei Formen. Bei der Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift bestätigt der Notar nur die Identität und die eigenhändige Unterschrift; das entspricht nach der Seite des Ministeriums der bulgarischen Beglaubigung der Unterschrift. Bei der notariellen Beurkundung gleicht er auch den Text mit dem Willen des Vollmachtgebers ab, belehrt über die Folgen und liest den Text vor. Das Ministerium weist darauf hin, dass bulgarische Notare, Anwälte und Banken Beglaubigungen deutscher Notare in einer Reihe von Fällen nicht anerkennen, weil der Inhalt nicht beglaubigt sei. Es stützt die Wirksamkeit der Beurkundung auf Art. 61 des Gesetzbuchs über das internationale Privatrecht: Für eine einseitige Erklärung genügt es, die Gültigkeitsvoraussetzungen am Ort der Vornahme einzuhalten.
Apostille: Die Vollmacht muss nach derselben Auskunft eine Apostille tragen, wenn der Notar in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 sitzt; andernfalls legalisiert die bulgarische Vertretung sie. Bulgarien ist seit dem 29. April 2001 Vertragsstaat, Deutschland seit dem 13. Februar 1966. Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens darf zur Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift keine andere Förmlichkeit verlangt werden als die Apostille. Für Übersetzungen aus dem Deutschen ins Bulgarische empfiehlt die Botschaft Übersetzer in Bulgarien.
Beim Notartermin: Der Bevollmächtigte muss persönlich erscheinen. Der Notar prüft vor der Urkunde die Identität, die Geschäftsfähigkeit und die Vertretungsmacht der Erschienenen oder ihrer Bevollmächtigten (Art. 578 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Grenzen der Vollmacht: Ein Bevollmächtigter darf nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder mit einer anderen von ihm vertretenen Person abschließen, wenn der Vollmachtgeber nicht zugestimmt hat (Art. 38). Die Vollmacht endet unter anderem durch Widerruf, Verzicht oder den Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten (Art. 41 Abs. 1). Gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt die Beendigung nur, wenn sie eintragungspflichtig war und eingetragen wurde (Art. 41 Abs. 2).
Zahlungsweg: Der Kaufpreis kann auf das Sonderkonto des Notars überwiesen werden; die Bedingungen regelt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Notar und Parteien, auf das Geld ist keine Zwangsvollstreckung wegen Schulden des Notars zulässig (Art. 25a Abs. 1 bis 3 des Notargesetzes).
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