Fragen und Antworten · Steuern und Firma
Lohnt sich eine bulgarische Firma, wenn ich in Deutschland wohnen bleibe?
Diese Frage lässt sich nicht mit einem einzelnen Steuersatz beantworten, weil bei Wohnsitz in Deutschland zuerst die deutsche Steuerpflicht der Person und der Gesellschaft zu prüfen ist. Dieser Text nennt Normen und Prüfschritte. Er nennt keine Gesamtbelastung für Bulgarien und gibt keine Empfehlung für einen Standort.
Voraussetzungen der deutschen Steuerpflicht: Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO). Wer in Deutschland wohnen bleibt, unterliegt deshalb unabhängig vom Sitz seiner Firma der deutschen Einkommensteuerpflicht.
Ablauf der Prüfung in drei Schritten: Erstens klären Sie, ob Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht. Zweitens bestimmen Sie den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft. Drittens prüfen Sie, ob die Beteiligung die Hinzurechnungsbesteuerung auslöst.
Geschäftsleitung: Sie ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Juni 2026 (GZ IV B 2 - S 1301/01410/007/264) beschreibt den Mittelpunkt als den Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Rn. 42). Pro Unternehmen gibt es grundsätzlich nur einen solchen Ort. Zum Tagesgeschäft zählen Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, sowie organisatorische Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung (Rn. 45). Der Ort der Geschäftsleitung kann sich auch in den Privaträumen des Geschäftsleiters befinden (Rn. 143). Die Anschrift im Handelsregister ersetzt diese Prüfung nicht.
Hinzurechnungsbesteuerung: Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft ohne Geschäftsleitung und Sitz im Inland, sind die Einkünfte, für die sie Zwischengesellschaft ist, bei ihm steuerpflichtig, entsprechend seiner Beteiligung am Nennkapital (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG). Beherrschung liegt vor, wenn ihm allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital zuzurechnen ist oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG). Rechenbeispiel: Bei 60 von 100 Anteilen liegt der Anteil über 50, die Beherrschung ist erfüllt; bei 50 von 100 Anteilen liegt er nicht über 50. Niedrig besteuert sind Einkünfte mit einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent (§ 8 Abs. 5 AStG). Für Gesellschaften in der EU oder im EWR kann nach § 8 Abs. 2 und 3 AStG der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit geführt werden. Bei Dienstleistungen enthält § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG eine eigene Regelung für den Fall, dass sich die Gesellschaft eines an ihr beteiligten Steuerpflichtigen bedient; lesen Sie den vollständigen Wortlaut vor jeder Anwendung.
Häufige Missverständnisse: Ein Firmensitz im Ausland verlegt den eigenen Wohnsitz nicht. Eine ausländische Anschrift der Gesellschaft verlegt die Geschäftsleitung nicht, wenn die Leitung von Deutschland aus erfolgt.
Abgrenzung: Der Text behandelt weder Gewerbesteuer noch Abkommensrecht noch die bulgarische Besteuerung. Mehr zur Ausgestaltung steht unter Firma im Ausland gründen ohne Wohnsitz dort.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
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