Fragen und Antworten · Steuern und Firma
Wie hoch ist die Steuerlast auf Unternehmensgewinne in Bulgarien?
Die Belastung hat in Bulgarien zwei Stufen und die zweite hängt vom Wohnsitz des Gesellschafters ab. Auf der ersten Stufe zahlt die Gesellschaft 10 Prozent Körperschaftsteuer auf den Gewinn, Art. 20 ZKPO. Auf der zweiten Stufe fallen bei Ausschüttung an eine natürliche Person 5 Prozent an, Art. 46 Abs. 3 ZDDFL, bemessen nach dem Bruttobetrag des Ausschüttungsbeschlusses, Art. 38 Abs. 1 und 2 ZDDFL. Die bulgarischen Angaben stützen sich auf die Seiten der Nationalen Einnahmenagentur (NAP); der Gesetzestext war nicht abrufbar.
Voraussetzungen der bulgarischen Stufe: Die Körperschaftsteuer trifft nach den Angaben der NAP örtliche Handelsgesellschaften. Die Quellensteuer auf Dividenden entfällt nach den Angaben der NAP an Körperschaften mit Ansässigkeit in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum unter Bedingungen, unter anderem bei fehlender verdeckter Gewinnausschüttung; für Gesellschafter als natürliche Person gilt dies nicht.
Ablauf in Schritten:
1. Die Gesellschaft reicht die Körperschaftsteuererklärung vom 1. März bis zum 30. Juni des Folgejahres ein, Art. 92 Abs. 1 ZKPO. Die Zahlung ist bis zum 30. Juni fällig.
2. Übersteigen die Nettoumsatzerlöse des Jahres vor dem vorherigen Jahr (zwei Jahre zurück) 153.387,56 €, sind Vorauszahlungen zu leisten: vierteljährlich bis 1.533.875,64 € Umsatz, darüber monatlich.
3. Die Gesellschafter beschließen die Ausschüttung.
4. Die Gesellschaft führt die 5 Prozent bis zum Ende des Monats ab, der auf das Quartal des Beschlusses folgt, Art. 65 Abs. 2 und 3 ZDDFL.
Durchgerechnetes Beispiel bei 100.000 € Gewinn, vollständiger Ausschüttung und Gesellschafter mit Wohnsitz in Bulgarien: 10 Prozent von 100.000 € sind 10.000 €, es bleiben 90.000 €. 5 Prozent von 90.000 € sind 4.500 €, es bleiben 85.500 €. Die Gesamtbelastung beträgt 14.500 € oder 14,5 Prozent.
Wohnsitz des Gesellschafters in Deutschland: Die bulgarischen Beträge bleiben dieselben, Deutschland besteuert die Dividende auch selbst. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG; ob eine bulgarische OOD darunter fällt, ist hier nicht geprüft, die Rechnung unterstellt es. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, § 32d Abs. 1 EStG, auf 90.000 € also 22.500 €. Nur bei voller Anrechnung der bulgarischen 5 Prozent nach § 32d Abs. 5 EStG (Höchstgrenze 25 Prozent ausländischer Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag) bleiben 18.000 €. Summe: 10.000 € + 4.500 € + 18.000 € = 32.500 €, also 32,5 Prozent. Ob die Anrechnung voll greift, ist nicht geprüft. Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, § 4 SolzG) und Kirchensteuer kommen hinzu und sind nicht gerechnet; die 32,5 Prozent sind deshalb nicht die vollständige Belastung.
Hinzurechnungsbesteuerung: Beherrscht der Gesellschafter die Gesellschaft, liegt also allein oder mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder Anteile bei ihm, § 7 Abs. 2 AStG, kann bei Einkünften mit einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7, 8 AStG eingreifen. Die bulgarische Körperschaftsteuer beträgt 10 Prozent. Die Rechnung berücksichtigt das nicht; ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Häufiges Missverständnis: Der Sitz der Gesellschaft allein genügt nicht als Maßstab. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 AO; bei Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ist eine Körperschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 KStG.
Die Herleitung für Bulgarien steht auf der Seite 7,5 Prozent Steuer in Bulgarien. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Frage offen? Mit Svetlana sprechenDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

