Fragen und Antworten · Steuern und Firma
Und Georgien? Dort sind die Steuern doch auch niedrig.
In Georgien beträgt der Gewinnsteuersatz regelmäßig 15 Prozent und knüpft bei einem ansässigen Unternehmen an den ausgeschütteten Gewinn an; auf Dividenden an natürliche Personen erhebt Georgien an der Quelle 5 Prozent. Beide Regeln haben im Gesetz Ausnahmen, die unten stehen. Der Unterschied zu Bulgarien liegt im Rechtsrahmen.
Das Steuergesetzbuch Georgiens setzt den Gewinnsteuersatz auf 15 Prozent, vorbehaltlich der Abs. 2 und 4 des Art. 98. Nach Abs. 4 gelten für Banken, Kreditunionen, Mikrofinanzorganisationen und Kreditgeber 20 Prozent; Abs. 2 nennt 10 Prozent für Gewinne aus Öl- und Gasgeschäften auf Grundlage bestimmter, vor dem 1. Januar 1998 unterzeichneter Verträge. Bei einem in Georgien ansässigen Unternehmen ist Gegenstand der Gewinnbesteuerung der ausgeschüttete Gewinn (Art. 97 Abs. 1 Buchst. a), vorbehaltlich der Abs. 2 und 8 bis 9 hoch 1. Weiterer Besteuerungsgegenstand sind nach Buchst. b bis d nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen und Zahlungen, unentgeltliche Lieferungen, Leistungen oder Geldübertragungen sowie überhöhte Repräsentationsaufwendungen. Bei einer Ausschüttung ergibt sich der zu versteuernde Betrag, indem sie durch 0,85 geteilt wird (Art. 97 Abs. 10). Dividenden eines ansässigen Unternehmens an natürliche Personen werden an der Quelle mit 5 Prozent des auszuzahlenden Betrags besteuert (Art. 130 Abs. 1); die Abs. 2, 6 und 7 nennen Ausnahmen.
Rechenbeispiel nach diesen Vorschriften: Aus 100.000 € Gewinn, die vollständig ausgeschüttet werden, ergibt sich eine Ausschüttung von 85.000 €. Der Besteuerungsbetrag beträgt 100.000 € (85.000 € geteilt durch 0,85), die Gewinnsteuer 15.000 €, die Quellensteuer auf die Dividende 4.250 € (5 Prozent von 85.000 €). Dem Gesellschafter bleiben 80.750 €. Das Beispiel betrachtet nur die Ausschüttung und nimmt an, dass keine Kosten und keine weiteren Steuern oder Abgaben anfallen und dass der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Wie die Ausschüttung im Wohnsitzstaat des Gesellschafters besteuert wird, hängt vom jeweiligen Staat und vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab und ist hier nicht berechnet.
Der Rechtsrahmen: Georgien ist in Art. 52 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union nicht aufgeführt, gehört also nicht zu den Staaten, für die die EU-Verträge gelten. Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats; die Niederlassungsfreiheit umfasst die Gründung und Leitung von Unternehmen. Nach Art. 54 AEUV stehen Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Eine Gründung in Bulgarien durch eine deutsche Staatsangehörige fällt unter diese Regeln, eine Gründung in Georgien nicht.
Beim Kapitalverkehr ist das Bild genauer als die Formel, Georgien habe keine Kapitalverkehrsfreiheit: Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Die Vorschrift schützt also auch den Verkehr mit Drittländern; ihr Adressat sind die Mitgliedstaaten.
Zur Rechtsdurchsetzung: Fragen zur Auslegung der Verträge kann ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen; ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ist dazu verpflichtet (Art. 267 AEUV). Ein georgisches Gericht ist kein Gericht eines Mitgliedstaats.
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