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Muss ich meine Wohnung in Deutschland aufgeben, wenn ich nach Bulgarien ziehe?

Steuerlich ja, wenn die deutsche Steuerpflicht enden soll. Nach § 8 der Abgabenordnung hat einen Wohnsitz, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Eine bezugsfertig gehaltene Wohnung, über die Sie jederzeit verfügen können, begründet den Wohnsitz auch bei seltener Nutzung, und damit bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bestehen. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt allein genügt nicht; es zählen die tatsächlichen Verhältnisse. Die Rechtsfolge steht in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Es genügt also eines von zwei Merkmalen, und beide sind getrennt zu prüfen. Wer die Wohnung aufgibt, aber weiter im Inland lebt, bleibt über den gewöhnlichen Aufenthalt steuerpflichtig. Voraussetzungen des Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung: Es muss eine Wohnung vorhanden sein, und die Umstände müssen erkennen lassen, dass Sie diese beibehalten und benutzen werden. Die Vorschrift nennt weder eine Mindestzahl von Nutzungstagen noch die polizeiliche Meldung. Maßgeblich ist, ob die Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht. Wer den Schlüssel behält und die Räume eingerichtet lässt, erfüllt das Merkmal beibehalten, wer die Wohnung dauerhaft und tatsächlich aus der Hand gibt, nicht. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 der Abgabenordnung geregelt. Ihn hat, wer sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes gilt als gewöhnlicher Aufenthalt, kurze Unterbrechungen bleiben unbeachtet. Ausgenommen ist ein Aufenthalt, der ausschließlich privaten Zwecken wie Besuchen oder Erholung dient und höchstens ein Jahr dauert. Ablauf als Prüfreihenfolge: Erstens klären, ob in Deutschland noch eine Wohnung zur Verfügung steht, auch bei Eigentum, Miete oder einem eingerichteten Zimmer bei Angehörigen. Zweitens prüfen, ob Sie sich in Deutschland weiterhin länger als sechs Monate zusammenhängend aufhalten. Drittens die Verhältnisse in Bulgarien dokumentieren, etwa Mietvertrag, Meldung und tatsächliche Anwesenheit. Die Beurteilung ändert sich mit den Verhältnissen, nicht mit einem Formular. Häufige Missverständnisse: Die Ummeldung beendet die Steuerpflicht nicht. Eine 183-Tage-Zählung ersetzt weder § 8 noch § 9 der Abgabenordnung, denn für Deutschland gilt bei § 9 die Sechs-Monats-Grenze. Und eine bulgarische Ansässigkeit lässt die deutsche Steuerpflicht nicht von selbst enden; ob beide Staaten Sie als ansässig ansehen, klärt erst das Doppelbesteuerungsabkommen. Abgrenzung: Dieser Text behandelt den Wohnsitzbegriff der Abgabenordnung. Er sagt nichts über die Ansässigkeit nach bulgarischem Recht, über Sozialversicherung oder Melderecht. Zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes gehört unter anderem, dass die Person in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Zusammenhang, samt Doppelbesteuerungsabkommen, ordnet die Fachseite Steuern ein. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Svetlana – JCP