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Fragen und Antworten · Steuern und Firma

Reicht es, eine Firma in Bulgarien zu gründen, um Steuern zu sparen?

Nein. § 10 der Abgabenordnung bestimmt, dass die Geschäftsleitung am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt, also dort, wo die laufenden Entscheidungen von einigem Gewicht tatsächlich getroffen werden. Wird eine bulgarische Gesellschaft vom deutschen Schreibtisch aus geführt, liegt die Geschäftsleitung in Deutschland und die Gesellschaft ist dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, ungeachtet der bulgarischen Eintragung. Die Rechtsgrundlage steht in § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes: Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Gesetz nennt beide Anknüpfungen mit dem Wort oder. Der Sitz ist nach § 11 der Abgabenordnung der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt ist, also der eingetragene Ort. Die Eintragung in Bulgarien legt daher nur den Sitz fest; sie verhindert nicht, dass die Geschäftsleitung im Inland liegt und die deutsche Steuerpflicht auslöst. Was zur Geschäftsleitung zählt: § 10 der Abgabenordnung definiert sie als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Maßgeblich ist damit der Ort, an dem die Leitungsentscheidungen tatsächlich fallen, nicht der Ort des Handelsregisters und nicht der Ort der Postadresse. Als Betriebsstätte gilt nach § 12 der Abgabenordnung jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; dazu zählt ausdrücklich die Stätte der Geschäftsleitung. Hinzurechnungsbesteuerung: Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, werden ihm deren Einkünfte nach § 7 Absatz 1 des Außensteuergesetzes zugerechnet, soweit die Gesellschaft dafür Zwischengesellschaft ist. Beherrschung liegt nach § 7 Absatz 2 vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Gewinnanspruchs zuzurechnen ist. Eine niedrige Besteuerung setzt nach § 8 Absatz 5 voraus, dass die Einkünfte einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen. Einkünfte aus den in § 8 Absatz 1 aufgezählten aktiven Tätigkeiten, etwa Herstellung, Landwirtschaft oder Handel und Dienstleistungen mit eigenem Geschäftsbetrieb, sind ausgenommen; die Ausnahmen im Einzelnen sind dort eng gefasst. Der Hinzurechnungsbetrag wird nach § 10 Absatz 1 beim Steuerpflichtigen angesetzt. Ablauf der Prüfung: Erstens festhalten, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat und wo die laufenden Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Zweitens prüfen, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft im Inland entsteht. Drittens prüfen, ob die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung vorliegen: Beherrschung, Art der Einkünfte und Höhe der Belastung im Ausland. Häufige Missverständnisse: Eine Eintragung im bulgarischen Handelsregister verlagert die Geschäftsleitung nicht. Ein bulgarischer Geschäftsführer auf dem Papier ändert nichts, wenn die Entscheidungen von einigem Gewicht anderswo fallen. Und die Hinzurechnungsbesteuerung ist kein Ersatz für die Prüfung der Geschäftsleitung, sondern eine zweite, eigene Regel. Abgrenzung: Dieser Text behandelt die deutsche Sicht auf Gesellschaften. Er sagt nichts über die bulgarische Körperschaftsteuer, über die Ansässigkeit der Gesellschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder über die steuerliche Behandlung des Gesellschafters selbst, etwa bei Wegzug. Wie viel Substanz vor Ort nötig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht als Zahl angeben. Zusammenhang und Gründungsablauf erläutert die Fachseite Firmengründung. Für Unternehmer trägt die Struktur erst mit Räumen, Personal und Entscheidungen vor Ort. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Svetlana – JCP