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Was ist eine EOOD und worin unterscheidet sie sich von einer OOD?

EOOD und OOD sind dieselbe Rechtsform, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit einem Unterschied in der Gesellschafterzahl: Nach Art. 113 des Handelsgesetzes kann sie von einer oder mehreren Personen gegründet werden, die mit ihrer Einlage haften. Gehört das Kapital einer Person, enthält die Firma die Bezeichnung „einpersonige OOD“ (Art. 116 Abs. 2); sonst steht dort „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „OOD“ (Art. 116 Abs. 1). Die Kurzform EOOD ist eine Abkürzung für „einpersonige OOD“; im Wortlaut des Artikels steht sie nicht. Der Unterschied liegt bei Gründung und Entscheidungen. Mehrere Gesellschafter schließen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (Art. 114 Abs. 1); ein Gesellschafter kann sich durch einen Bevollmächtigten mit ausdrücklicher Vollmacht und notariell beglaubigter Unterschrift vertreten lassen (Art. 114 Abs. 2). Gründet eine Person allein, wird anstelle des Gesellschaftsvertrags ein Gründungsakt aufgesetzt (Art. 114 Abs. 3). Der Vertrag enthält nach Art. 115 unter anderem Firma, Sitz und Geschäftsanschrift, Gegenstand der Tätigkeit und Dauer des Vertrags, Name und Kennnummer der Gesellschafter, Anteilsgrößen sowie Geschäftsführung und Vertretung. In der einpersonigen OOD leitet und vertritt der Alleingesellschafter die Gesellschaft selbst oder durch einen von ihm bestimmten Geschäftsführer. Ist der Eigentümer eine juristische Person, leitet ihr Leiter oder eine von ihm bestimmte Person die Gesellschaft (Art. 147 Abs. 1). Fragen aus der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung entscheidet der Alleingesellschafter selbst; darüber wird ein Protokoll in der für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgesehenen Form aufgenommen (Art. 147 Abs. 2). Verträge zwischen ihm und der Gesellschaft, wenn er sie vertritt, werden schriftlich geschlossen (Art. 147 Abs. 3). In der OOD mit mehreren Gesellschaftern besteht die Gesellschafterversammlung aus allen Gesellschaftern (Art. 136 Abs. 1). Der Geschäftsführer beruft sie mindestens einmal jährlich ein (Art. 138 Abs. 1). Auf schriftliches Verlangen von Gesellschaftern mit Anteilen über einem Zehntel des Kapitals muss er sie einberufen; beruft er sie nicht binnen zwei Wochen ein, haben diese Gesellschafter das Recht dazu selbst (Art. 138 Abs. 2). Die Gesellschaft führt ein Anteilsbuch und ein Protokollbuch für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (Art. 143 Abs. 1); der Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsbücher (Art. 143 Abs. 3). Für Kapital und Eintragung gelten Art. 117 und Art. 119. Das Kapital beträgt mindestens 1 €, die Anteile der Gesellschafter betragen mindestens je einen Eurocent (Art. 117 Abs. 1, Fassung mit Wirkung seit dem 1. Januar 2026). Für die Eintragung im Handelsregister verlangt Art. 119 Abs. 1 den vorgelegten Gesellschaftsvertrag, einen bestellten Geschäftsführer und das eingezahlte gesetzliche Mindestkapital. Wird die Gesellschaft mit höherem Kapital eingetragen, sind mindestens 70 Prozent des Kapitals einzuzahlen. Wer eine EOOD oder OOD in Bulgarien gründen will, legt mit der Zahl der Gesellschafter fest, ob Beschlüsse als Protokoll des Alleingesellschafters oder in der Gesellschafterversammlung entstehen. Welche Rechtsformen Investoren nutzen, behandelt die Antwort Rechtsform OOD, EOOD, KD. Stand der Quelle: Handelsgesetz in der auf justice.government.bg veröffentlichten Fassung, abgerufen am 2026-10-02. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Svetlana – JCP