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Für Auswanderer, die wissen wollen, wer sie nach dem Umzug besteuert

Steuerresidenz in Bulgarien: wann Sofia zuständig wird und wann Berlin zuständig bleibt

Die Frage

Wann bin ich in Bulgarien steuerlich ansässig, und wann greift Deutschland weiter auf mein Einkommen zu?

Die kurze Antwort

Drei Prüfungen entscheiden das, und sie laufen nacheinander. Bulgarien behandelt Sie als ansässig, wenn eine von vier Bedingungen erfüllt ist, Art. 4 Abs. 1 ZDDFL (BG). Deutschland lässt nicht durch die Abmeldung los, sondern erst mit dem Ende von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, §§ 8 und 9 AO (DE). Halten beide Staaten Sie für ansässig, entscheidet Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in fester Reihenfolge.

Wann Bulgarien Sie als ansässig behandelt

Art. 4 Abs. 1 ZDDFL (BG) nennt vier Fälle. Eine ständige Anschrift im Land genügt. Ebenso ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten. Ebenso die Entsendung durch den bulgarischen Staat. Und schließlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bulgarien.

Eine dieser Bedingungen reicht. Wer sie erfüllt, versteuert in Bulgarien sein Welteinkommen und nicht nur das, was er dort verdient.

Das Gesetz nimmt einen Fall wieder heraus. Wer eine ständige Anschrift in Bulgarien hat, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aber anderswo, gilt nicht als ansässig, Art. 4 Abs. 5 ZDDFL (BG). Die Anmeldung einer Adresse allein trägt also nichts.

Ansässigkeit ist keine Wahl. Sie ergibt sich aus Tatsachen, und beide Staaten prüfen dieselben Tatsachen mit eigenen Maßstäben.

Deutschland lässt nicht durch die Abmeldung los

Wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (DE). Das erfasst das Welteinkommen.

Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen, § 8 AO (DE). Die Meldung beim Einwohnermeldeamt steht dort nicht. Ein Schlüssel zu einem jederzeit nutzbaren Zimmer genügt.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat, wer sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhält, § 9 AO (DE). Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt, und zwar von Beginn an. Kurze Unterbrechungen ändern daran nichts.

Die Abmeldung ist deshalb kein Ende der Steuerpflicht. Sie ist ein Indiz unter anderen, und ohne die passenden Tatsachen ein schwaches.

Solange in Deutschland eine Wohnung im Sinne des § 8 AO (DE) bleibt, ändert der Umzug an der unbeschränkten Steuerpflicht nichts.

Wenn beide Staaten zugreifen: die Reihenfolge im Abkommen

Doppelansässigkeit ist der Regelfall im Übergangsjahr, nicht die Ausnahme. Für diesen Fall enthält Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen Deutschland und Bulgarien eine feste Reihenfolge.

Zuerst zählt die ständige Wohnstätte. Wer nur in einem Staat eine hat, ist dort ansässig. Bestehen zwei, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Lässt sich auch der nicht bestimmen, folgt der gewöhnliche Aufenthalt. Zuletzt die Staatsangehörigkeit, und erst danach eine Verständigung der Behörden.

Eine Ferienwohnung ist in diesem Sinne keine ständige Wohnstätte. Wer den Test bestehen will, kauft eine Wohnung für das ganze Jahr.

Das Abkommen weist die Ansässigkeit zu. Es beseitigt die deutsche Steuerpflicht nicht rückwirkend und ersetzt keine Erklärung.

Zehn Jahre danach: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§ 2 AStG (DE) trifft eine Gruppe, die den Umzug bereits hinter sich hat. Erfasst wird, wer als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.

Dazu müssen zwei Dinge kommen. Erstens die Ansässigkeit in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung. Zweitens wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Ist beides erfüllt, bleibt die Person zehn Jahre lang über die beschränkte Steuerpflicht hinaus steuerpflichtig. Erfasst werden alle Einkünfte, die keine ausländischen im Sinne des § 34d EStG (DE) sind. Die Vorschrift greift erst, wenn diese Einkünfte 16.500 Euro im Jahr übersteigen, § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG (DE).

Was als niedrige Besteuerung gilt, definiert § 2 Abs. 2 AStG (DE) mit einem Rechenbeispiel. Maßstab ist eine unverheiratete Person mit 77.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Liegt die dortige Belastung um mehr als ein Drittel unter der deutschen, ist das Gebiet niedrig besteuert. Diesen Vergleich führt die Kanzlei vor dem Umzug.

Diese Vorschrift wird auf Beratungsseiten selten genannt. Sie entscheidet aber darüber, ob deutsche Einkünfte nach dem Wegzug zehn Jahre lang weiter erfasst werden.

Was in der Praxis schiefgeht

  • Die deutsche Wohnung bleibt, weil sie Ertrag bringt und der Eigentümer einen Schlüssel behält. Das ist ein Wohnsitz, § 8 AO (DE).
  • In der Familie bleibt ein eingerichtetes Zimmer, das jederzeit nutzbar ist. Auch das ist ein Wohnsitz, § 8 AO (DE).
  • Gekauft wird ein Sommerdomizil. Für Art. 4 Abs. 2 des Abkommens ist das keine ständige Wohnstätte.
  • Die Familie bleibt in Deutschland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt dann meist dort, gleich wie viele Tage jemand am Meer verbringt.
  • Die deutschen Einkünfte laufen weiter, und § 2 AStG (DE) bleibt ungeprüft.

Alle fünf Punkte lassen sich im Voraus feststellen. Nachträglich wird daraus eine Nachzahlung mit Zinsen.

Wer prüft was, und woran

Die drei Prüfungen laufen nacheinander und unabhängig voneinander. Keine ersetzt die andere.

PrüfungMaßstabNorm
Bulgarische AnsässigkeitAnschrift, mehr als 183 Tage in zwölf Monaten, staatliche Entsendung oder LebensmittelpunktArt. 4 Abs. 1 und Abs. 5 ZDDFL (BG)
Deutsche SteuerpflichtWohnung, die beibehalten und benutzt wird; Aufenthalt über sechs Monate§ 1 Abs. 1 EStG mit §§ 8 und 9 AO (DE)
Zuweisung bei DoppelansässigkeitStändige Wohnstätte, Lebensmittelpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt, StaatsangehörigkeitArt. 4 Abs. 2 DBA Deutschland–Bulgarien
Nachlauf über zehn JahreDeutscher, fünf von zehn Jahren unbeschränkt, Niedrigsteuergebiet, wesentliche Interessen im Inland§ 2 AStG (DE)

Die Tabelle ordnet die Prüfungen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch eine Kanzlei.

Die Tabelle lässt sich zur Seite schieben.

Begriffe, die auf dieser Seite vorkommen

Ständige Wohnstätte
Eine Wohnung, die dauerhaft zur Verfügung steht und regelmäßig genutzt wird. Der Begriff des Abkommens ist enger als der Wohnsitz des § 8 AO (DE).
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Ort, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Familie, Beruf, Vermögen und Alltag zählen zusammen.
Welteinkommen
Alle Einkünfte, gleich in welchem Staat sie entstehen. Der Ansässigkeitsstaat erfasst sie; das Abkommen verteilt danach einzelne Einkunftsarten.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen
Inländische Beteiligungen, Einkünfte oder Vermögen oberhalb der Grenzen des § 2 Abs. 3 AStG (DE). Sie halten die erweiterte beschränkte Steuerpflicht am Leben.

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Quellen

Jede Aussage dieser Seite steht in einer dieser Fundstellen. Stand der Prüfung: 2026-09-08.

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Svetlana – JCP