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Darf ich auf meinem Grundstück in Bulgarien einen eigenen Brunnen bohren?

Ja, unter Bedingungen: Sie sind eine natürliche Person, Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks innerhalb der Grenzen einer Ortschaft oder eines Siedlungsgebildes, und Sie entnehmen höchstens 10 Kubikmeter Wasser am Tag für den eigenen Bedarf. Dann brauchen Sie keine Genehmigung zur Wasserentnahme, müssen den Bau des Brunnens aber vorher der zuständigen Bassindirektion anzeigen. Das regeln Art. 43 und Art. 44 des bulgarischen Wassergesetzes. Das Recht auf Entnahme: Natürliche Personen, die Eigentümer oder Nutzer einer Immobilie innerhalb der Grenzen von Ortschaften und Siedlungsgebilden sind, haben das Recht, aus den auf dem Grundstück vorhandenen Oberflächen- und Grundwässern bis zu 10 Kubikmeter am Tag unentgeltlich für eigene Bedürfnisse zu entnehmen. Mineralwasser ist ausgenommen (Art. 43 Abs. 2). Das Gesetz zählt nicht auf, wofür der Eigenbedarf im Einzelnen gilt; es nennt „eigene Bedürfnisse“. Grenze für Grundwasser: Bei Grundwasser gilt dieses Recht nur im Rahmen der Höchstmengen, die die Bewirtschaftungspläne der Flussgebiete für die Gemarkung jeder Ortschaft festlegen und die Bassindirektionen auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Diese Mengen dürfen nicht größer sein als 50 Prozent der verfügbaren Ressourcen des obersten Grundwasserkörpers (Art. 43 Abs. 4 Nr. 1). Keine Genehmigung, aber Anzeige: Eine Genehmigung zur Wasserentnahme ist in allen Fällen nötig, außer in den Fällen nach Art. 43 Abs. 2 und 3 und einigen weiteren Ausnahmen (Art. 44 Abs. 1). Der Bau eines Brunnens für die unentgeltliche Entnahme von Grundwasser geschieht ohne Genehmigung, aber erst nachdem der Eigentümer den Direktor der zuständigen Bassindirektion unterrichtet hat (Art. 44 Abs. 4). Binnen drei Monaten nach dem Bau muss der Eigentümer oder Nutzer den Brunnen bei der Bassindirektion anmelden, damit er in das Register nach Art. 118g Abs. 3 Nr. 5 eingetragen wird (Art. 44 Abs. 5). Andere Nutzung: Außerhalb der Fälle nach Art. 43 Abs. 2 und 3 sind für die individuelle Nutzung von Wasser Gebühren nach einem Tarif des Ministerrats zu zahlen (Art. 43 Abs. 5). Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Bedingungen kann die zuständige Stelle verlangen, dass Messgeräte eingebaut werden (Art. 43 Abs. 6). Liegt die Entnahme außerhalb von Art. 43 Abs. 2 und 3, etwa über 10 Kubikmetern am Tag oder für andere Zwecke als eigene Bedürfnisse, gilt nach Art. 44 Abs. 1 die Genehmigungspflicht. Was dieser Text nicht klärt: Art. 46 Abs. 2 verweist für Bauwerke, bei denen ein Kontakt mit dem Grundwasser besteht oder möglich ist, auf das Gesetz über die Raumordnung. Ob eine bestimmte Bohrung darunter fällt, beantworten die Quellen dieses Textes nicht. Vertiefend lesen Sie die FAQ zur Wassermenge, die FAQ zur Reihenfolge und die FAQ zu Kosten und Registrierung. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
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Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

Svetlana – JCP