Fragen und Antworten · Steuern und Firma
Zählt eine Ferienwohnung in Deutschland als Wohnsitz?
Es kommt auf das Innehaben der Wohnung an und auf die Umstände. Eine Ferienwohnung kann einen Wohnsitz begründen, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Abgabenordnung erfüllt sind; das Gesetz nennt dafür keine Mindestzahl an Übernachtungen.
Der Wortlaut: Einen Wohnsitz hat nach § 8 der Abgabenordnung jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Text enthält drei Prüfpunkte, nämlich das Innehaben einer Wohnung, Umstände, die auf ein Beibehalten schließen lassen, und Umstände, die auf ein Benutzen schließen lassen. Eine Zahl von Nächten oder Wochen steht nicht darin. Wie diese Begriffe in der Rechtsprechung und in der Verwaltungsanweisung ausgelegt werden, haben wir für diese Antwort nicht aus einer amtlichen Quelle abgerufen und beschreiben es deshalb nicht.
Warum das für den Wegzug zählt: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Ferienwohnung kann deshalb die Frage beantworten, ob die deutsche Steuerpflicht nach dem Umzug endet. Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat.
Ablauf der Prüfung in Schritten: Erstens listen Sie alle Wohnungen auf, die Sie in Deutschland innehaben, dazu gehören Ferienwohnung und Zweitwohnung. Zweitens prüfen Sie je Wohnung, ob Umstände vorliegen, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Drittens prüfen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 der Abgabenordnung: Er liegt vor, wo jemand sich nicht bloß vorübergehend aufhält, und ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt, außer bei Aufenthalten ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs- oder ähnlichen privaten Zwecken bis zu einem Jahr. Viertens klären Sie mit einem Steuerberater, welche Folgen das Ergebnis im Wegzugsjahr hat.
Beispiel ohne Zahlen: Eine Person meldet die Hauptwohnung in Deutschland ab und zieht nach Bulgarien, behält aber eine Ferienwohnung im Schwarzwald. Ob diese Wohnung einen Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung begründet, entscheidet sich an den Umständen der Wohnung, nicht an ihrer Bezeichnung, denn der Gesetzestext stellt auf die Umstände ab. Besteht der Wohnsitz fort, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG bestehen. Besteht er nicht mehr, gilt im Wegzugsjahr § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG, wonach die Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen werden.
Häufiges Missverständnis: Die Abmeldung der Hauptwohnung beendet die Steuerpflicht nicht von selbst. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 8 der Abgabenordnung und nicht die Meldung beim Einwohnermeldeamt.
Abgrenzung: Gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz sind zwei getrennte Anknüpfungspunkte, und jeder genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Die bulgarische Seite des Umzugs, etwa die Ansässigkeit in Bulgarien, behandeln wir hier nicht. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Steuern.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Frage offen? Mit Svetlana sprechenDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Bau-, Notar- oder Complianceberatung.

