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Wie werden Renten besteuert, wenn ich nach Bulgarien ziehe?

Welcher Staat Ihre Rente besteuert, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Bulgarien (DBA, BGBl. 2010 II Nr. 33). Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können bei Ansässigkeit in Bulgarien nur in Deutschland besteuert werden (Art. 17 Abs. 2 DBA). Sonstige Renten und Ruhegehälter besteuert der Wohnsitzstaat (Art. 17 Abs. 1 DBA), Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen grundsätzlich der zahlende Staat (Art. 18 Abs. 2 DBA). Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Abkommen in Bulgarien ansässig sind. Erste Stufe, die deutsche Steuerpflicht: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den Wohnsitz hat nach § 8 der Abgabenordnung, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt nach § 9 der Abgabenordnung stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, außer er dient ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken und dauert höchstens ein Jahr. Ohne tatsächliche Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Zweite Stufe, nach dem Wegzug: Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat. Dazu zählen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Dritte Stufe, das Abkommen: Nach § 2 Abs. 1 der Abgabenordnung gehen Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Das DBA weist das Besteuerungsrecht nach der Rentenart zu. Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV); Art. 17 Abs. 2 DBA ist deshalb für die Rente der Deutschen Rentenversicherung der maßgebliche Absatz. Wer nach Art. 4 DBA in beiden Staaten ansässig wäre, kommt über die Reihenfolge ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit zu einem Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 2 DBA). Beispiel: Eine Person bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und meldet im Mai den deutschen Wohnsitz ab, ohne eine Wohnung in Deutschland zu behalten; sie lebt fortan in Bulgarien. Für den Teil des Jahres bis zum Wegzug gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG werden die danach erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Nach dem Wegzug weist Art. 17 Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht an dieser Rente Deutschland zu, sofern die Person in Bulgarien ansässig ist. Häufige Missverständnisse: Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die Steuerpflicht nicht von selbst, denn § 8 der Abgabenordnung knüpft an das Innehaben einer Wohnung an und nicht an die Meldung. Eine bulgarische Adresse ersetzt die Prüfung nach § 8 und § 9 der Abgabenordnung nicht. Abgrenzung: Gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen und private Renten sind verschiedene Einkunftsarten und werden getrennt geprüft. Die bulgarische Ansässigkeit richtet sich nach bulgarischem Recht: Wer nur eine ständige Adresse in Bulgarien hat, sein Lebensmittelpunkt aber nicht dort liegt, ist nicht ansässig (Art. 4 Abs. 5 des bulgarischen Einkommensteuergesetzes); die Nationale Agentur für Einnahmen erläutert die Regeln auf nra.bg. Weitere Hinweise zum Wegzug stehen im Ratgeber Steuern. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Svetlana – JCP