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Bulgarien und Schengen, was bedeutet die 90/180-Regel?

Drittstaatsangehörige dürfen sich je Zeitraum von 180 Tagen höchstens 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten (Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399, konsolidierte Fassung vom 12. Oktober 2025). Drittstaatsangehöriger ist nach Art. 2 Nr. 6 jede Person, die nicht Unionsbürger ist und nicht unter Nr. 5 fällt; Nr. 5 Buchst. a erfasst Unionsbürger und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf freien Personenverkehr ausübt und unter die Richtlinie 2004/38/EG fällt; Buchst. b erfasst Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen der Union mit Drittstaaten ein dem Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger gleichwertiges Recht genießen (z. B. Schweiz, EWR). Diese Personen fallen nicht unter die 90/180-Regel. Schengen-Stand: Der Rat hob mit dem Beschluss (EU) 2024/210 ab dem 31. März 2024 die Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen, mit dem Beschluss (EU) 2024/3212 ab dem 1. Januar 2025 an den Landbinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien auf. Damit gehört Bulgarien zu den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich Drittstaatsangehörige nach Art. 6 Abs. 1 höchstens 90 Tage je 180 Tage aufhalten dürfen; Aufenthaltstage in Bulgarien zählen damit für diese Regel mit (Ausnahme: Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Zählweise: Der Tag der Einreise gilt als erster, der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1). Für Mitgliedstaaten im Betrieb des Einreise-/Ausreisesystems (EES) wird der Zeitraum von 90 Tagen als ein einziger Zeitraum berechnet; für die übrigen Mitgliedstaaten gilt eine getrennte Berechnung je Staat (Art. 6 Abs. 1a). Zum EES-Betrieb gehören nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden (Buchst. a), und solche, die ihn noch nicht vollständig anwenden, wenn die Schengen-Überprüfung erfolgreich abgeschlossen ist und die Bestimmungen über das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem in Kraft sind (Buchst. b). Übrige Mitgliedstaaten werden nach Abs. 3 angebunden, sobald die Bedingungen nach Art. 66 Abs. 1 Buchst. b, c und d und Abs. 2 Buchst. b erfüllt sind. Einreisevoraussetzungen: Nach Art. 6 Abs. 1 braucht der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument, das mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig ist und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt wurde. Ein Visum braucht er, falls die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 es vorschreibt, außer als Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Er muss Zweck und Umstände des Aufenthalts belegen und ausreichende Mittel für Lebensunterhalt und Rückreise haben oder rechtmäßig erwerben können. Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Abs. 5 lässt Abweichungen zu: Durchreise für Inhaber eines Aufenthaltstitels oder Visums für den längerfristigen Aufenthalt, Visum an der Grenze, humanitäre Gründe, nationales Interesse, internationale Verpflichtungen. Aufenthaltstitel: Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt zählen bei der Berechnung nicht mit (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats können sich nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 265/2010 und Nr. 610/2013) 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllen (diese Verordnung ist durch die Verordnung (EU) 2016/399 ersetzt, die Voraussetzungen stehen nun in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e) und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Staats stehen. Art. 21 Abs. 2a erstreckt dies auf Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Unionsbürger und Familienangehörige: Unionsbürger reisen mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ohne Visum ein (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und dürfen bis zu drei Monate bleiben, ohne weitere Bedingungen zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 gilt das auch für Familienangehörige ohne Unionsstaatsangehörigkeit mit gültigem Reisepass, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Von ihnen ist nach Art. 5 Abs. 2 lediglich ein Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu fordern; eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 entbindet davon. Zu den Stufen des Aufenthalts siehe die FAQ zu den Aufenthaltsstufen und die FAQ zum Visum D und die Seite Aufenthalt. Keine Rechtsberatung.

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Svetlana – JCP